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   VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11   

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https://dejure.org/2012,34225
VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11 (https://dejure.org/2012,34225)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2012 - 16 K 253.11 (https://dejure.org/2012,34225)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 16 K 253.11 (https://dejure.org/2012,34225)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 73.01

    Vereinbarkeit von Satzungsrecht mit der Handwerksordnung und dem Grundgesetz im

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Es steht daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris) weitgehend im normativen Ermessen der Beklagten, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen wie die Beklagte das Äquivalenzprinzip (2.) ebenso wie der Gleichheitssatz (3.) zu beachten (so zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris; Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - NJW 1972, 350, 352; Beschluss vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109/89 - …

    Dem Äquivalenzprinzip zufolge darf die Höhe des Beitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Rn. 11, zit. nach juris).

    Dem Gleichheitssatz zufolge darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Rn. 13, zit. nach juris; Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - GewArch 2002, 245, 246).

    Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - GewArch 2002, 245, 246).

    Ungleichheiten, die sich insoweit aus zulässigen Typisierungen und Pauschalierungen ergeben können, müssen von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - GewArch 1992, 28, 30; Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - GewArch 2002, 245, 246).

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Ohnehin muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Kammertätigkeit nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - GewArch 1992, 28, 29).

    Dem Gleichheitssatz zufolge darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Rn. 13, zit. nach juris; Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - GewArch 2002, 245, 246).

    Ungleichheiten, die sich insoweit aus zulässigen Typisierungen und Pauschalierungen ergeben können, müssen von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - GewArch 1992, 28, 30; Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - GewArch 2002, 245, 246).

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, - 1 BvR 2628/07 -, Rn. 45, zit. nach juris).

    Eine solche ist gegeben, wenn Normen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, - 1 BvR 2628/07 -, Rn. 47, zit. nach juris).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen wie die Beklagte das Äquivalenzprinzip (2.) ebenso wie der Gleichheitssatz (3.) zu beachten (so zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris; Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - NJW 1972, 350, 352; Beschluss vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109/89 - …

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen nur ein mittelbarer Zusammenhang bestehen, der sich sogar zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - NJW 1972, 350, 352; Beschluss vom 3. Mai 1995 - 1 B 222/93 - Rn. 9, zit. nach juris).

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 109.89

    Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Ärztekammerbeiträge

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen wie die Beklagte das Äquivalenzprinzip (2.) ebenso wie der Gleichheitssatz (3.) zu beachten (so zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris; Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - NJW 1972, 350, 352; Beschluss vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109/89 - …

    Dem Satzungsgeber bleibt insoweit weitgehender Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Grenzen überprüft werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - …

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Denn eine unzulässige unechte Rückwirkung setzt voraus, dass sich ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - Rn. 97, zit. nach juris).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Dem Äquivalenzprinzip zufolge darf die Höhe des Beitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 6 B 73.01 - Rn. 8, zit. nach juris; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Rn. 11, zit. nach juris).
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen nur ein mittelbarer Zusammenhang bestehen, der sich sogar zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - NJW 1972, 350, 352; Beschluss vom 3. Mai 1995 - 1 B 222/93 - Rn. 9, zit. nach juris).
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